Allgemeine Vertragsbedingungen der Röwert Fenster und Tür GmbH

I. Vertragsbedingungen für sämtliche Verträge

§ 1 Geltungsbereich der AGB / Ausschluss der AGB unserer Auftraggeber / Kunden

Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge zwischen unserem Unternehmen und unseren Kunden.

Unsere AGB werden auch dann Vertragsbestandteil, wenn bei zukünftigen Verträgen auf diese nicht mehr ausdrücklich hingewiesen wird oder diese nicht ausdrücklich einbezogen werden. Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche nachfolgenden Vertragsabschlüsse mit unseren Kunden.

AGB unserer Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil. Insbesondere werden entgegenstehenden Regelungen in AGB unserer Kunden oder entgegenstehenden Regelungen in Angeboten unserer Kunden oder entgegenstehenden Regelungen von Vertragsunterlagen, welche vom Kunden stammen, widersprochen.

§ 2 Zu-Stande-Kommen von Verträgen / maßgeblicher Vertragsinhalt

Alle vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Bestellungen sowie Nachträge und preisliche Absprachen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Geschäftsführer, den Prokuristen oder einem anderen ausdrücklich bevollmächtigten Mitarbeiter unseres Unternehmens.

Erfolgt nach dem Abschluss der Vertragsverhandlungen durch uns eine Auftragsbestätigung, so gilt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung, es sei denn, der Kunde widerspricht innerhalb von 3 Werktagen. Der Auftragsbestätigung kommt die Wirkung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zugute.

Vorangegangene Angebote oder Vertragsunterlagen bzw. Bestellungen des Kunden, Prospektangaben oder Verkaufsunterlagen und deren Inhalt etc. werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt.

Vertragsbestandteile sind weiterhin die VOB/B sowie die VOB/C. Ausgeschlossen hiervon sind reine Werklieferungsverträge - mithin Verträge, welche nicht dem Werkvertragsrecht unterliegen.

§ 3 Preisvorbehalt

Preise in unseren Angeboten sowie Katalogen und Preislisten etc. sind freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich für den Vertragsabschluss sind lediglich die in der Auftragsbestätigung fixierten Preisangaben.

Kommt es zur Verzögerung der Ausführung der Leistungen aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, sind dadurch entstehende Mehrkosten (beispielsweise Lohnkostenerhöhungen oder Erhöhungen der Materialpreise) zusätzlich zum vereinbarten Entgelt auf Verlangen zu entgelten.

Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung zu Änderungen der Höhe der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), so ist zum Nettovertragspreis die dann geltende Umsatzsteuer geschuldet. Kommt es zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung aufgrund von Währungsänderungen oder Inflation zu einer Geldentwertung von mehr als 10%, ist der Vertragspreis im Verhältnis zur Geldentwertung anzupassen.

§ 4 Fristen und Termine

Bei den im Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung genannten Ausführungsfristen oder Lieferfristen handelt es sich lediglich um circa – Angaben, da unsere Leistungen zum Teil wetterabhängig und zum Teil abhängig von Lieferanten und Details (Detailplanung) sind. Weitere Abhängigkeiten bestehen für einzelne Leistungen auch in der Herstellung von Vorleistungen. Ferner besteht die Möglichkeit, dass man durch Verzögerung Dritter abwarten muss, bis man ein korrektes Aufmaß nehmen kann, wodurch es zu Ausführungsverschiebungen kommen kann. Eine Überschreitung der Fristen führt mithin weder zum Verzug noch zu Ersatzansprüchen des Kunden.

Soweit der Kunde die Vereinbarung von unbedingt einzuhaltenden Ausführungsfristen wünscht, ist der Kunde verpflichtet, dies im Vertrag gesondert schriftlich zu vermerken oder dies der Röwert Fenster & Tür GmbH gesondert schriftlich mitzuteilen.

Vereinbarte Lieferfristen beginnen nicht, bevor uns vom Kunden nicht alle notwendigen Details für eine Leistungserbringung sowie notwendigen Angaben für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellt worden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen ebenfalls nicht, bis wir nicht die Möglichkeit hatten, ein gegebenenfalls notwendiges Aufmaß zu nehmen.

Kommen wir mit der Ausführung der Leistungen in Verzug, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, soweit er nach Verzugseintritt eine angemessene schriftliche Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist, obwohl die Witterungsverhältnisse und die örtlichen Gegebenheiten sowie alle notwendigen Vorleistungen die Leistungserbringung zuließen. Ausgenommen ist hierbei höhere Gewalt. Als angemessen gilt eine Frist von mindestens 6 Wochen, soweit es bei Erbringung aller notwendigen Vorleistungen und Vorarbeiten möglich ist, innerhalb dieser Frist die noch offenen Leistungen zu erbringen; ansonsten ist eine angemessene längere Frist zu setzen.

§ 5 Lieferung

Soweit wir mit dem Kunden nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung frei ab Werk. Unsere vertragliche Pflicht ist erfüllt, wenn wir die vom Kunden bestellten Waren hergestellt und zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt und den Kunden hierüber mit einer angemessenen Frist zur Abholung informiert haben. Ab Ablauf dieser angemessenen Frist tritt Gefahrübergang ein.

Wurde eine Lieferung zu einem anderen Ort vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, unsere Waren nach angemessener Ankündigung der Lieferung abzunehmen. Erfolgt eine Abnahme nicht, sind wir berechtigt, die Waren nach unserer Wahl und nach billigen Ermessen entweder am vereinbarten Ablieferungsort abzustellen und den Kunden über die Ablieferung zu informieren oder die Waren auf unserem Betriebsgelände zurück zu transportieren.

Werden zur Abholung bereitgestellt Waren vom Kunden nicht fristgerecht abgeholt oder nimmt der Kunde hergestellte Waren nicht fristgemäß ab oder kommt es aus anderen Gründen zum Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten des Kunden einzulagern oder einlagern zu lassen. Pro Quadratmeter Lagerfläche wird eine Mindestvergütung von 2,50 € je angefangener Woche vereinbart, wobei wir uns vorbehalten, höhere Lagerkosten/Aufwandsentschädigungen zusätzlich geltend zu machen.

Erfolgt kein Ausgleich der anfallenden Lagerkosten durch den Kunden für einen Zeitraum, welcher 3 Monate übersteigt, so sind wir berechtigt, den Besitz an den eingelagerten Waren und Gegenständen aufzugeben. Ferner sind wir berechtigt, diese entsorgen zu lassen. Besitzaufgabe und Entsorgung sind dem Kunden mit eingeschriebenen Brief an seine letzte uns bekannt gegebene Adresse mit einer Frist von 4 Wochen anzuzeigen; maßgeblich ist der Einlieferung des Briefes bei der Post oder einem vergleichbaren Beförderungsunternehmen. Der Kunde kann Besitzaufgabe oder Entsorgung abwenden, indem er die gesamten bis dahin offenen Lagerkosten ausgleicht.

Wir sind zur Teillieferung berechtigt.

§ 6 Prüfungspflicht und Rügepflicht

Soweit es sich bei unserem Kunden um einen Kaufmann handelt, ist dieser verpflichtet, die Waren bei Lieferung (bzw. bei Abholung) unverzüglich zu untersuchen und Mängel, welche sich zeigen, unverzüglich anzuzeigen. Für sämtliche Verträge gelten insoweit §§ 377, 378 HGB. Diese Regelungen gelten auch, soweit daneben die VOB/B vereinbart wurde - §§ 377, 378 HGB haben dann Vorrang.

§ 7 Zahlungen (Fälligkeit/Abschlagszahlungen/Schlusszahlung etc.)

Unsere Rechnungen sind spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen dürfen ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto geleistet werden - nur dann tritt eine schuldbefreiende Wirkung der Zahlung ein.

Ferner können wir Vorauszahlungen wie folgt verlangen:

- Wir sind wir berechtigt, vor Bestellung des Materials einen Abschlag in Höhe des Materialwertes zu verlangen.
- Nach Herstellung der vereinbarten Waren / Bauteile etc. sind wir berechtigt, einen Abschlag in Höhe von 90 % der 
  vereinbarten Vergütung bei Bereitstellung der fertig gestellten Waren / Bauteile etc. zu Abholung oder Lieferung zu verlangen.
- Mit Übergabe der Waren / Bauteile etc. an unseren Kunden ist dann das komplette noch offene Entgelt zur Zahlung fällig.

Erfolgt die Zahlung des Kunden nicht oder nicht fristgerecht, sind wir berechtigt (auch ohne dass wir dies ausdrücklich so benennen), von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Erfolgt bei Übergabe der Waren an den Kunden nicht die Zahlung des kompletten noch offenen Entgeltes, sind wir berechtigt, die gelieferten Waren und Gegenstände wieder an uns zu nehmen. Wir sind dann berechtigt, diese Waren und Gegenstände entsprechend § 5 Abs. 3 ff. Dieser AGB auf Kosten des Kunden einzulagern.

Abzüge von unseren Rechnungen (beispielsweise Baunebenkosten / Skonti / Gewährleistungseinbehalte / Sicherheitseinbehalte etc.) sind nur zulässig, wenn derartige Abzüge im Vertrag mit unserem Kunden ausdrücklich vereinbart sind und, soweit eine Auftragsbestätigung erfolgte, dies auch in der Auftragsbestätigung so festgehalten wurde.

§ 8 Beschaffenheitsvereinbarung

Bei den von uns hergestellten bzw. gelieferten Waren (beispielsweise Holzfenster oder Holztüren) handelt es sich um Naturprodukte. Bei diesen ist es aufgrund der handwerklichen Herstellung unvermeidlich, dass es zu Abweichungen und Veränderungen des Holzes (insbesondere der oberflächlichen Holzstruktur), exotenholztypischen Insektenlöchern sowie Farbunterschieden bei mit Farbe oder Lasur etc. beschichteten Teilen kommt. Ferner sind natürliche Strukturunterschiede und Farbunterschiede von Holzbauteilen zu erwarten. Dies entspricht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und begründet keine Gewährleistungsansprüche.

Ferner kann es zu Interferenz- und Farbunterschieden an Gläsern oder Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenzen der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen, kommen; auch dies entspricht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und begründet keine Gewährleistungsansprüche.

Wir sind ferner berechtigt, nach billigen Ermessen vom Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung abweichende, jedoch gleichwertige oder höherwertige Materialien zum Einsatz zu bringen, falls dies zu keiner erheblichen optischen Beeinträchtigung und zu keiner Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit führt.

§ 9 Gewährleistung

Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre; ansonsten richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Regelungen.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Waren. Kommt der Kunde in Annahmeverzug mit der Abnahme der Waren oder steht uns beispielsweise aufgrund Zahlungsverzug ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Übergabe/Ablieferung der Waren zu, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzug bzw. des Angebotes der Übergabe an den Kunden und den Zeitpunkt des Entstehens des Zurückbehaltungsrechts.

Im Falle einer Mängelrüge sind wir berechtigt, das Vorliegen eines Mangels zu prüfen oder durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass tatsächlich ein Gewährleistungsmangel nicht vorlag, können wir die Erstattung unserer Aufwendungen geltend machen.

Uns steht das Recht zu, Mängel an der Ware nachzubessern. Erst nach einem dreimaligen Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche kann der Kunde eine Ersatzlieferung / Ersatzherstellung verlangen.

Solange wir unserer Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.

Unser Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt durch den Kunden eine Weiterveräußerung bzw. Einbau an einem fremden Grundstück, werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung / Verarbeitung etc. bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 11 Sicherheiten und Sicherheitsleistung

Wir sind berechtigt, sowohl im Falle von Werkverträgen als auch im Falle von Lieferungsverträgen (Verträge entsprechend § 651 BGB) Sicherheit gemäß § 648 a BGB zu verlangen.

Soweit § 648 a BGB nicht zur Anwendung gelangt, sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von § 648 a BGB Sicherheit für von uns zu erbringende Vorleistungen zu verlangen, soweit der Kunde durch uns nicht über eine Kreditversicherung in Höhe des gesamten Vergütungsanspruches versicherbar ist. Ist nur eine Teilversicherung möglich, kann in Höhe des nicht versicherten Entgelts Sicherheit entsprechend der vorgenannten Regelung verlangt werden.

Leistet der Kunde auf ein Sicherheitsverlangen unsererseits die Sicherheit nicht unverzüglich, steht uns an unseren Leistungen ein Zurückbehaltungsrecht zu; die Regelungen des § 648 a BGB gelten dann entsprechend.

§ 12 Aufrechnungsverbot

Der Kunde kann gegenüber uns nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen, im Übrigen wird eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen.

§ 13 Vorleistungen des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für unsere Arbeiten notwendige Vorleistungen zu erbringen; dies betrifft insbesondere die rechtzeitige Bemusterung von Materialien und Farben, die Mitteilung von allen benötigten Maßangaben oder, falls dies notwendig oder vereinbart ist, die Ermöglichung des Aufmaßes vor Ort.

Wir fertigen unsere Waren (insbesondere Fenster und Türen) nach den Maßangaben des Kunden. Sollen diese für ein bestimmtes Gebäude/Bauvorhaben Verwendung finden, sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die für die Werkplanung notwendigen Maße vor Ort beim Bauvorhaben aufzunehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche vorhergehenden Arbeiten, welche erheblich für die Maße sind (insbesondere Rohbauarbeiten und das Herstellen von Leibungen etc.) fertig gestellt sind - fehlen diese Vorleistungen, beginnen unsere vertraglichen Fristen nicht zu laufen.

§ 14 Gerichtsstandsvereinbarung

Ist unser Kunde Kaufmann, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart.

II. Vertragsbedingungen für Bauwerkverträge

Für Bauwerkverträge gelten sämtliche Regelungen der AGB unter Ziffer I. Zusätzlich gelten folgende Bestimmungen:

§ 1 Weitere Vertragsgrundlagen

Bei Bauwerkverträgen werden zusätzlich die VOB/B sowie VOB/C Vertragsbestandteil.

§ 2 Abschlagszahlungen

Abweichend von § 632 a BGB können wir Abschlagszahlungen wie folgt verlangen:

- Soweit der Materialwert 50 % der im Vertrag vereinbarten Vergütung ausmacht, sind wir berechtigt, vor Bestellung des
  Materials einen Abschlag in Höhe des Materialwertes zu verlangen.
- Nach Herstellung der vereinbarten Waren / Bauteile etc. sind wir berechtigt, einen Abschlag in Höhe von 90 % der
  vereinbarten Vergütung bei Bereitstellung der fertig gestellten Waren / Bauteile etc. zu Abholung oder Lieferung zu verlangen.
- Mit Übergabe der Waren / Bauteile etc. an unseren Kunden ist dann das komplette noch offene Entgelt zur Zahlung fällig.

Im Übrigen gelten die Regelungen von Ziffer I § 7 dieser AGB.

§ 3 Baufreiheit / Vorleistungen

Auf dem Grundstück / Bauvorhaben sowie am Gebäude die notwendige Baufreiheit zu gewährleisten. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, schulden wir keine Aufstellung des Gerüstes etc.

Der Kunde ist verpflichtet, auf Besonderheiten am Objekt, welche im Bauablauf erheblich sind, so zeitig wie möglich und insbesondere vor Beginn der Arbeiten schriftlich hinzuweisen.

Im Übrigen gilt Ziffer I § 13.

§ 4 Abnahme

Eine förmliche Abnahme wird nicht vereinbart; es sind sämtliche Arten der Abnahme, beispielsweise der fiktive Abnahme gemäß § 12 VOB/B zulässig. Der Abnahme steht es gleich, wenn eine Lieferung unsererseits ohne unverzügliche Mangelrüge entgegengenommen wird. Dies gilt auch für Teillieferungen.

Stand 24.05.2013, Dresden